Grundqualifikation
Grund-qualifikation
Relevante Information für Bus- und LKW-Fahrer
Wer gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführt, benötigt im Bereich des Güterkraftverkehrs für Fahrer:innen von Fahrzeugen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse und im Bereich des Personenverkehrs für Fahrer:innen von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen zusätzlich zu seinem Führerschein eine „Grundqualifikation“.
Verlängerung
Die Verlängerung der Gültigkeit einer Grundqualifikation erfolgt durch eine Weiterbildung von 35 Stunden zu je 60 Minuten für jeweils fünf Jahre.
Die Weiterbildung kann auch in Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden erworben werden.
Ausbildung information zu den Anforderungen an Fahrer im Güterkraftverkehr
gemäß Berufskraftfahrer Qualifikationsgesetz (BKrFQG) ab dem 10.9.2009
1. Grundsätze
Alle Fahrer im Güterkraftverkehr, sofern sie
• Fahrten gewerblich durchführen und
• mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die ein Führerschein der folgenden Klassen erforderlich ist: C1/C1E, C/CE
müssen ab dem 10.09. 2009 (Erteilung der Fahrerlaubnis entscheidend) eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation nachweisen.
Dazu gibt es folgende Möglichkeiten:
Berufsausbildung
• Berufskraftfahrer
• Fachkraft im Fahrbetrieb
Grundqualifikation
• Prüfung vor der IHK (Lehrgang nicht erforderlich)
• Vorbesitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse ist Voraussetzung!
Beschleunigte Grundqualifikation
• Prüfung vor der IHK nach Besuch eines Lehrganges mit 140 Stunden inklusive 10 Fahrstunden
2. Mindestalter
Die erfolgreich abgeschlossene Prüfung Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation ermöglicht das gewerbliche Führen von Lkw ab 18 Jahren. Ausgenommen ist die Klasse C/CE bei beschleunigter Grundqualifikation, hier gilt ein Mindestalter von 21 Jahren.
3. Prüfungsanforderungen
1) Grundqualifikation (Regelprüfung)
Wer ist betroffen?
Die uneingeschränkte Prüfung „Grundqualifikation bzw. „beschleunigte Grundqualifikation müssen alle Fahrer im gewerblichen Verkehr und im Werkverkehr
ablegen, die
• keinen Nachweis über eine Fachkundeprüfung nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr besitzen
• noch keine Prüfung über eine Grundqualifikation für Personenverkehr
erfolgreich absolviert haben.
2a) Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation“
• Original des Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden
Schulung (140 Stunden Unterricht inkl. 10 Praxisstunden), ausgestellt von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG.
2b) Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung „Grundqualifikation“
• die Vorlage eines gültigen Führerscheins für die entsprechende
Fahrerlaubnisklasse
3. Grundqualifikation Quereinsteiger
Die Prüfung ,Grundqualifikation Quereinsteiger bzw. „beschleunigte Grundqualifikation
Quereinsteiger können nur Fahrer ablegen, die
• einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung für den
Güterkraftverkehr nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr besitzen.
3a) Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger“
• Original des Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden
Schulung (35 Stunden), ausgestellt von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß
§ 7 BKrFQG.
• Original eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gem.
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
3b) Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger“
• Vorlage eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises (Original)
gemäß Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
• Gültiger Führerschein der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse
4. Grundqualifikation Umsteiger
Die Prüfung . Grundqualifikation Umsteiger bzw. „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger können nur Fahrer ablegen, die
• bereits eine „Grundqualifikation“ oder beschleunigte Grundqualifikation für den
Personenverkehr besitzen.
4a) Zulassungsvoraussetzung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger“
• Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für die Beförderungsart, für die die Prüfung abgelegt werden soll (35 Stunden)
• Gültiger Führerschein (nur wenn Schlüsselzahl „95 bei Fahrerlaubnisklassen
D1, D1E, D oder DE eingetragen ist)
• Wenn Schlüsselzahl „95“ nicht im Führerschein eingetragen ist: Original der von einer IHK ausgestellten Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung Personenverkehr gemäß dem Berufskraftfahrer-Oualifikations- Gesetz
(BKrFQG)
4b) Zulassungsvoraussetzung zu einer Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger“
• Vorlage eines gültigen Führerscheins für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse
• Wenn Schlüsselzahl „95“ nicht im Führerschein eingetragen ist: Original der von einer IHK ausgestellten Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Die praktische Prüfung Grundqualifikation
wird grundsätzlich auf einem vom Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin gestellten Prüfungsfahrzeug (Fahrschulausstattung) und in Anwesenheit eines Fahrlehrers abgelegt.
Zur Vorbereitung der Prüfung benötigt die IHK die technischen Angaben des Prüfungsfahrzeugs (Formblatt der IHK). Erst wenn uns diese Unterlagen vorliegen, kann die praktische Prüfung geplant werden.
Die Prüfungsgebühr
richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der IHK
Anmeldung zur Prüfung
Für die Prüfung ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung ist mit Erhalt der schriftlichen Einladung verbindlich. Die Einladung zur Prüfung erfolgt zwei Wochen vor dem Prüfungstermin. Falls Sie den Termin nicht wahrnehmen können, benachrichtigen Sie bitte die IHK.
Weitere Informationen zur Grundqualifikation
Besitzstand
Wer einen Führerschein der Klassen(n) D1 bis DE vor 10. September 2008 hat, gilt kraft Gesetz als grundqualifiziert (Besitzstand).
Wer einen Führerschein der Klasse(n) C1 bis CE vor dem 10. September 2009 erworben hat, gilt kraft Gesetz als grundqualifiziert (Besitzstand).
Notwendigkeit
Wer einen Führerschein der Klasse(n) D1 bis DE nach dem 9. September 2008 erworben hat, benötigt eine Grundqualifikation für gewerbliche Personenbeförderung.
Wer einen Führerschein der Klasse(n) C1 bis CE nach dem 9. September 2009 erworben hat, benötigt eine Grundqualifikation für gewerbliche Güterbeförderung.
Dauer
Die Grundqualifikation gilt 5* Jahre ab dem 10. September 2008 bei den D-Klassen und ab dem 10.09.2009 bei den C-Klassen.
* sieben Jahre Übergangsfrist bei Synchronisation der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis mit der Dauer der Grundqualifikation.
Verlängerung
Die Verlängerung der Gültigkeit einer Grundqualifikation erfolgt durch eine Weiterbildung von 35 Stunden zu je 60 Minuten für jeweils fünf Jahre. Die Weiterbildung kann auch in Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden erworben werden.
Führerschein Klasse D1 bis DE vor dem 10.09.2008
Weiterbildung im Umfang von 35 Stunden sollten der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde spätestens acht Wochen vor dem 10.09.2013 (2015*) nachgewiesen werden.
Führerschein Klasse C1 bis CE vor dem 10.09.2009
Weiterbildung im Umfang von 35 Stunden sollten der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde spätestens acht Wochen vor dem 10.09.2014 (2016*) nachgewiesen werden.
Führerschein Klasse D1 bis DE nach dem 09.09.2008
Nachweis über eine Grundqualifikation oder Beschleunigte Grundqualifikation muss der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vor Aufnahme einer gewerblichen Personenbeförderung nachgewiesen werden.
Führerschein Klasse C1 bis CE nach dem 09.09.2009
Nachweis über eine Grundqualifikation oder Beschleunigte Grundqualifikation muss der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vor Aufnahme einer gewerblichen Güterbeförderung nachgewiesen werden.
Informationen zum Neuerwerb und Prüfungen
Neuerwerb
Eine Grundqualifikation erwirbt man durch eine bestandene Prüfung
- als Berufskraftfahrer:in
(§ 4 Abs. 1 Nr.2 BKrFQG) - einer Grundqualifikation
(§ 4 Abs. 1 Nr.1 BKrFQG) - einer Beschleunigten Grundqualifikation
(§ 4 Abs. 2 BKrFQG)
Eine Grundqualifikation erwirbt man durch eine bestandene Prüfung
- als Berufskraftfahrer:in
(§ 4 Abs. 1 Nr.2 BKrFQG) - einer Grundqualifikation
(§ 4 Abs. 1 Nr.1 BKrFQG) - einer Beschleunigten Grundqualifikation
(§ 4 Abs. 2 BKrFQG)
Ausbildung / Prüfung
Berufskraftfahrer:innen erhalten die Grundqualifikation durch die Abschlussprüfung nach der Lehrzeit.
Wer eine Grundqualifikation nach $ 4 Abs. 1 Nr.1 BKrFQG erwerben möchte, muss bei der zuständigen IHK eine theoretische und praktische Prüfung ablegen (Dauer 240 Minuten Theorie und 210 Minuten Praxis)
Wer eine Beschleunigte Grundqualifikation nach $ 4 Abs. 2 BKrFQG erwerben möchte, muss einen Lehrgang von 140 Minuten durchlaufen und eine theoretische Prüfung (Dauer 90 min) bei der zuständigen IHK ablegen.
Prüfungsteile | Grundquali | Beschleunigte Grundquali |
---|---|---|
Theoretische Prüfung | 240 Min. | 90 Min. |
Regelprüfung | 170 Min. | 60 Min. |
Quereinsteiger | 110 Min. | 45 Min. |
Umsteiger | Inhalt 3.2 | Inhalt 3.3 |
Praktische Prüfung | 210 Min. | 0 Min. |
Bestandteile der praktischen Prüfung
- Fahrprüfung 120 Min.
- Praktische Prüfung 30 Min.
- Bewältigung kritischer Situationen max. 60 Min.
Insgesamt: 210 Min.
Die Vorlage bei Bescheinigungen über eine Weiterbildung oder Grundqualifikation
Weiterbildungsbescheinigungen müssen rechtzeitig vor Ablauf der Frist eines Besitzstandes oder einer vorhandenen Grundqualifikation der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden. Bescheinigungen über eine erworbene Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation müssen vor Antritt einer gewerblichen Beschäftigung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.
In beiden Fällen trägt die Fahrerlaubnisbehörde die Schlüsselzahl 95 in den Führerschein ein.
Ein Partner von uns ist unter anderem die BKF.
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