Leider fällt der Theorieunterricht Nutzfahrzeuge am 21.12.2023 und 22.12.2023 jeweils um 17:00 Uhr aus.
Am Samstag dem 23.12.2023 findet der Unterricht ab 08:00 Uhr statt.

Klasse B

FÜHRERSCHEINKLASSE B

Die Führerscheinklasse B ist die am häufigsten erteilte Fahrerlaubnis in Deutschland und berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B. Mit der Klasse B darf man folgende Fahrzeuge führen:

FÜHRERSCHEIN-
KLASSE B

Die Führerscheinklasse B ist die am häufigsten erteilte Fahrerlaubnis in Deutschland und berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B. Mit der Klasse B darf man folgende Fahrzeuge führen:

Kontakt

Diesen Führerschein bieten wir in diesen Standorten an. Wir freuen uns Sie kennenzulernen und Sie bei Ihrem Führerschein zu begleiten!

Allgemeine Informationen zur Klasse B

Wie alt müssen Sie mindestens sein?

  • 18 Jahre
  • Im Rahmen des Begleiteten Fahrens kann die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits mit 17 Jahren erworben werden. Ausführliche Informationen zum Führerschein mit 17 finden Sie hier…
  • Mit der theoretischen Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor dem Geburtstag begonnen werden.
  • Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung einen Monat vor dem Geburtstag abgelegt werden.

Wie lange dauert die Ausbildung mindestens?

  • Theorie
    • 12 Doppelstunden Grundstoff
      (bei Erweiterung: 6 Doppelstunden Grundstoff)
      2 Doppelstunden Zusatzstoff)
  • Praxis
    • Grundausbildung nach den Inhalten der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
      (die Zahl der Fahrstunden ist abhängig von Ihren persönlichen Fähigkeiten und dem Lernfortschritt)
    • 5 Fahrstunden Überland
    • 4 Fahrstunden Autobahn
    • 3 Fahrstunden bei Dunkelheit

Informationen zu den Klasse B Prüfungen

Welche Prüfung muss ich machen?

  • Die Theorieprüfung ist abzulegen
    • bei Ersterteilung:
      Fragebogen mit 30 Fragen
      (ab 10 Fehlerpunkten oder 2×5 Fehlerpunkte ist die Prüfung nicht bestanden)
    • bei Erweiterung:
      Fragebogen mit 20 Fragen
      (ab 7 Fehlerpunkten ist die Prüfung nicht bestanden)
  • Die praktische Prüfung ist abzulegen (Dauer mindesten 55 Minuten)
    (Prüfungsinhalte: Sicherheitskontrolle, Fahren innerorts, außerorts auch Autobahn und Kraftfahrstraße)

Die Prüfungen werden von TÜV Nord durchgeführt.

Unterlagen und Nachweise die dem Antrag für die Fahrerlaubnis beizufügen sind:

  • Passbild
  • Sehtest
  • Erste-Hilfe-Kurs mindestens 9UE
  • Nachweis über Tag und Ort der Geburt

Wissenswertes

  • Wenn Sie den Führerschein der „alten“ Klasse 3 haben
    • dürfen Sie Züge mit maximal 3 Achsen fahren (Zugfahrzeug max. 7,5 t zulässige Gesamtmasse)
    • bekommen Sie beim Umtausch Ihres Führerscheins die Klasse B, BE, C1, C1E, M, L und S erteilt.
      Die Zuteilung der Klasse T erfolgt nur auf Antrag und nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen.
    • müssen Sie Ihren Führerschein spätestens zu Ihrem 50. Geburtstag in die Klasse CE – beschränkt auf leichte Kombinationen – umtauschen, wenn Sie Fahrzeugkombinationen fahren wollen, die über den Umfang der Klasse C1E hinausgehen (über 12 t zulässige Gesamtmasse).
      Dazu benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung über Ihren Gesundheitszustand und Ihr Sehvermögen. Wichtig zu beachten sind ebenfalls die Umtauschfristen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
  • Sie dürfen mit dem Führerschein der „alten“ Klasse 3 folgende Motorräder fahren:
    • Führerschein wurde vor dem 01.04.1980 erteilt:
      Mit diesem Führerschein dürfen Sie Leichtkrafträder der Klasse A1 fahren (max. 125 ccm Hubraum, 11 kW Motorleistung). Wenn Sie Ihren Führerschein umtauschen, bekommen Sie die Klasse A1 zugeteilt.
    • Führerschein wurde seit dem 01.04.1980 erteilt.
      Mit diesem Führerschein dürfen Sie fahren:
      • Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von höchsten 45 km/h (bei Kleinkrafträdern, die bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind, beträgt die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h)
      • Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschrift der DDR, wenn Sie bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind (§ 76 Nr. 8 FeV).
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